Ehrenordnung des NFV-Kreises Northeim-Einbeck Gültig ab 15. März 2014
§ 1 Präambel Der NFV-Kreis Northeim-Einbeck ehrt Personen, die sich um den Fußballsport verdient gemacht haben. Die Ehrungen erfolgen durch Ernennung sowie durch Auszeichnungen. Über Ernennungen und Auszeichnungen werden Urkunden ausgehändigt, bei Auszeichnungen kommt die Verleihung von Nadeln hinzu.
§ 2 Der NFV Kreis Northeim-Einbeck ernennt auf Antrag des Vorstandes bei den Kreistagen Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder. Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer das Amt des Kreis-vorsitzenden lange Zeit verdienstvoll geführt hat. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Fussballsport besonders verdient gemacht hat und bereits im Besitz der „Goldenen“ Ehrennadel des Kreises ist.
§ 3 Die Verleihung der Spielerverdienstnadel beinhaltet einen Bemessungszeitraum von fünfundzwanzig Jahren nach Erstausstellung des Spielerpasses im Jugendbereich bei Nachweis noch aktiver Betätigung im Verein.
§ 4 a) Als Auszeichnungen für Ehrenamtsinhaber werden verliehen: a) die „Silberne“ Ehrennadel des Kreises Für die Verleihung der „Silbernen“ Ehrennadel muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 1. Außerordentliche Verdienste um den Fußballsport. 2. Mindestens neunjährige verdienstvolle Mitarbeit im Kreisvorstand oder/und seinen Ausschüssen und Einzelreferaten. (Drei Legislaturperioden) 3. Mindestens zehnjährige verdienstvolle Mitarbeit im Vereinsvorstand als 1. und/oder 2. Vorsitzender, als Schatzmeister/Hauptkassierer sowie als Fußballfachwart/Fußballabteilungsleiter. Für die Verleihung der „Goldenen“ Ehrennadel muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: 4. Mindestens 15-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Kreisvorstand bzw. seinen Ausschüssen. 5. Mindestens 15-jährige verdienstvolle Mitarbeit im Vereinsvorstand als 1. und/oder 2. Vorsitzender, als Schatzmeister/Hauptkassierer sowie als Fußballfachwart/Fußballabteilungsleiter. § 4 b) a) Ehrennadel in Silber für zehnjährige Tätigkeit Zum Zeitpunkt der Ehrung muss der Schiedsrichter noch aktiv sein.
§ 5 Antragsberechtigt für die Verleihung der Spieler (innen)-Verdienstnadeln sind die Vereinsvorstände. Antragsberechtigt für die Ehrennadeln sind die Vereinsvorstände und der Kreisvorstand. Die Anträge sind schriftlich oder per Fax spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Verleihungs-Termin beim Kreisvorsitzenden einzureichen. Der Antrag hat folgende Angaben zum Ehrungsvorschlag zu beinhalten und kann auch frühere Betätigung und Mitarbeit in anderen Vereinen oder Organisationen des DFB und NFV berücksichtigen: 1. Name, Vorname, Geburtstag; bei Frauen auch Geburtsname 2. Vereinsmitgliedschaften ab dem Jugendbereich, ausgehend vom Datum der Erstausstellung. 3. Ehrenamtsinhaber mit Aufzeichnung der Funktion(en) von --- bis im Verein bzw. früheren Vereinen oder Organisationen Bei der Verleihung der „Silbernen“ und „Goldenen“ Ehrennadel soll der zu Ehrende noch sein Ehrenamtsmandat ausüben. Akzeptiert wird, wenn die Beendigung einer Amtszeit bzw. Funktion mit dem Verleihungstag endet.
§ 6 Die Verleihung der Auszeichnungen erfolgt durch den Kreisvorsitzenden oder einen Vertreter des geschäftsführenden Vorstandes. Die Ehrungen sollen in angemessener Form ausschließlich bei Kreistagen, Mitgliederversammlungen und Jubiläen der Vereine vorgenommen werden. Die Beschlussfassung zur Verleihung von Verdienst- und Ehrennadeln obliegt dem geschäftsführenden Kreisvorstand. Die Beschlüsse sind -auch durch Rechtsmittel- unanfechtbar.
§ 7 Der Kreistag kann die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglied widerrufen, wenn der (die) Betroffene sich seiner Ernennung als unwürdig erwiesen hat. Der Kreisvorstand hat außerdem das Recht, Ehrungen und Auszeichnungen zu entziehen, wenn der (die) Betroffene sich der Auszeichnung als unwürdig erwiesen hat. Die Betroffenen sind verpflichtet, die Urkunden und Nadeln an den NFV-Kreis zurückzugeben.
Ausführungserläuterungen zur Ehrenordnung des NFV-Kreises Northeim-Einbeck
Spielgemeinschaften sind keine rechtlich selbständigen Vereine und unterliegen nicht dem Vereinsrecht. Eine Anrechnung von Funktionen und Mandaten in SG´s ist daher nicht gegeben.
Ich verweise aus gegebenem Anlass noch einmal auf § 5 Absatz 1 der Ehrenordnung, dass Ehrungsanträge nur schriftlich oder per Fax vorgelegt werden. E-Mails sind nicht zulässig, weil Originalvereinsdokumente mit „Vereinsbriefkopf“ und Originalunterschrift sowie Vereinsstempel benötigt werden. (Urkundenrecht!) Auch Punkt 2 des § 5 der Ehrenordnung wird häufig nicht beachtet: Wir benötigen die genauen Angaben über die Vereine und die Spieljahre der zur Ehrung vorgeschlagenen Spieler(innen).
Und noch ein letzter Hinweis: Die zur Ehrung vorgeschlagenen Fußballer(innen) müssen noch voll aktiv sein!
Änderungen zur alten Ehrenordnung in Fettdruck
Der Kreisvorstand |